Aktuell05
WEG: Vorschüsse dürfen nicht einfach zurückbehalten werden
BGH-Entscheidung zur Zahlungspflicht in der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Ein Eigentümer darf beschlossene Vorschüsse nicht einfach einstellen, auch wenn Jahresabrechnungen fehlen. Das ergibt sich aus einem BGH-Fall vom 14. November 2025 (Az. V ZR 190/24).
Im zugrunde liegenden Fall war in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Wirtschaftsplan beschlossen worden, nach dem die Eigentümer Vorschüsse zahlen mussten. Eine Jahresabrechnung für das betreffende Jahr wurde jedoch nicht erstellt. Da bereits seit längerer Zeit Abschlüsse fehlten, stellte ein Eigentümer seine Zahlungen ein, um Druck auf die Gemeinschaft auszuüben. Die Gemeinschaft klagte daraufhin auf Zahlung der ausstehenden Vorschüsse.
Der Bundesgerichtshof gab der Gemeinschaft recht. Nach der Entscheidung besteht kein Recht, laufende Vorschüsse wegen fehlender Jahresabrechnungen zurückzubehalten. Begründet wurde dies damit, dass die Vorschüsse die finanzielle Grundlage der Gemeinschaft bilden. Nur durch diese Zahlungen kann die Gemeinschaft ihre laufenden Kosten tragen und das Gemeinschaftseigentum verwalten.
Würden Eigentümer ihre Vorschüsse zurückhalten, könnte dies zu erheblichen Problemen führen, etwa zu Zahlungsausfällen bei laufenden Verpflichtungen. Der Beitrag macht zugleich deutlich, dass Wohnungseigentümer fehlende Jahresabrechnungen nicht einfach hinnehmen müssen. Sie müssen ihre Ansprüche jedoch auf anderem Weg durchsetzen, etwa indem sie bestehende Titel vollstrecken lassen oder die Erstellung der Abrechnung rechtlich weiterverfolgen.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Entscheidung wichtig, weil sie klarstellt: Auch wenn es Streit über Abrechnungen gibt, bleiben beschlossene Vorschüsse grundsätzlich weiter zu zahlen.
